Anfall
Ein erblicher Anspruch, Antheil, Part, (Loos.)
Du (Simon Magus) wirst weder Theil noch Anfall
haben an diesem Wort;
denn dein Herz ist nicht rechtschaffen gegen GOtt, A.G. 8, 81.
Andreas - Anfang
Anfall
319 Wörter, 2'298 Zeichen
Im Biblische Real- und Verbal-Handkonkordanz, 1890
Anfall
Ein erblicher Anspruch, Antheil, Part, (Loos.)
Du (Simon Magus) wirst weder Theil noch Anfall
haben an diesem Wort;
denn dein Herz ist nicht rechtschaffen gegen GOtt, A.G. 8, 81.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Anfall,
der Erwerb oder die Berufung zum Erwerb eines durch den Wegfall des bisherigen Inhabers,
der Linie oder der Familie frei werdenden Rechts an den Nachfolger, die nächste Linie, die successionsberechtigte Familie,
den Staat. Ein Lehn, ein Fideikommiß, ein Land fallen an, wenn die Regentenfamilie, der Fideikommißbesitzer, der Lehnsbesitzer
versterben. Die Berufung erfolgt nach der dafür geltenden Erbfolgeordnung. Sind alle zum Lehn berufenen
Personen weggefallen, so spricht man von Heimfall (s. d.). Erblose Güter fallen an den Fiskus (s. Heimfallsrecht), ebenso
das Vermögen einer aufgehobenen Stiftung (s. d.), soweit nicht besondere, abweichende Landesgesetze bestehen;
ob das Vermögen einer aufgehobenen Korporation beim Mangel einer statutarischen Bestimmung dem Staat anfällt
oder, zumal bei rein privatrechtlichen Korporationen unter die Mitglieder verteilt wird, ist bestritten. Im Erbrecht versteht
man unter Anfall
, Berufung oder Delation, das Recht, eine Erbschaft zu erwerben. Unterschieden werden als Anfalls
gründe das Gesetz
(Gesetzliche Erbfolge, s. d.), die Letztwillige Verfügung (s. d.) und der Erbvertrag (s. d.).
- Durch den Anfall
entsteht die rechtliche Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen oder nicht auszuschlagen
(s. Erbschaftserwerb). In gleicher Weise wird von einem Anfall
des Vermächtnisses und der Nacherbschaft (des Universalfideikommisses)
gesprochen, jedoch fällt nach Gemeinem Rechte bei dem Vermächtnisse und Erwerb in gewissen Fällen zusammen.
Das röm. Recht kennt nur den der Erbschaft aus dem Testamente oder auf Grund des Gesetzes; beide Gründe können in der Regel nebeneinander nicht vorkommen (nemo paganus pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest). Die neuern Gesetzgebungen haben diesen Grundsatz aufgegeben; vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 45, 254 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2011 fg.; (Code civil Art. 1011-1013; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 534, und die Thüringischen Erbgesetze. (S. Erbe.)
Wegen des Deutschen Entwurfs vgl. Motive V, 485 fg. (Erbschaft), §§. 1867 fg.; Motive V, 177 fg. (Vermächtnis).