mehr
Geburt erworben werden können, z. B. das
Recht der
Nachfolge in ein Familienfideikommiß, das
Recht eines
Erbprinzen auf den
Thron;
[* 3] alle
Rechte, welche aus Rechtsgeschäften, durch
Vererbung, durch
Begründung von Familienverhältnissen, durch eigene
Handlungen und durch den Eintritt rechtsbegründender
Thatsachen erworben werden. In einem andern
Sinne spricht man von angeborenen
Rechten, wenn man den Einzelnen der Rechtsordnung gegenüberstellt, als leiteten sich die
Rechte des Einzelnen
auf Leben,
Freiheit, Erziehung,
Unterhalt,
Arbeit u. s. w. nicht aus der Rechtsordnung her, sondern als habe die Rechtsordnung
selbstverständlich diese angeborenen
Rechte zu schützen.
Das sind etwa die allgemeinen
Menschenrechte (s. d.) der
Französischen Revolution. Allein alles dieses
sind ideale Anforderungen an die Rechtsordnung. Eine
Rechts- und Gesellschaftsordnung ist unsittlich, wenn sie die
Sklaverei
duldet, sie trägt nicht die Gewähr der
Dauer in sich, wenn sie dem Einzelnen nicht den
Grad geistiger, sittlicher, wirtschaftlicher
Freiheit einräumt, welcher dem derzeitigen
Kulturzustand entspricht. Aber
Rechte des Einzelnen, auch angeborene Rechte
, entspringen
erst aus der historisch gegebenen Rechtsordnung. Geschichtlich reifen die Rechtsordnungen der
Staaten und
Völker nur langsam
dem idealen Ziele der
Vollkommenheit entgegen.