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Brust einen fünfstrahligen, silbernen, mit Brillanten besetzten Stern ohne Band, [* 3] und außerdem noch das Offizierkreuz.
Die Großkreuze tragen das Com- mandeurkreuz an breitem Bande über die rechte Schulter und außerdem noch an der linken Brust einen Stern wie die Großoffiziere.
Die Wachen schultern das Gewehr vor Offizieren und Rittern; vor den Großkreuzen,
Großoffizieren und
Com- mandeuren wird das Gewehr präsentiert. Zu der Ehrenrechte
gehört eine Erziehungsanstalt für die Tochter
der Ordensmitglieder,
Maison-Nationale, in St.
Denis, womit zwei Succursalen verbunden sind, die eine in dem alten Schlosse
zu
Ecouen, die andere in dem ehemaligen
Kloster Les Loges im
Walde von St. Germain.
Alle drei stehen unter dem Großkanzler, der die Zöglinge zur Ernennung dem Staatsoberhaupt vorschlägt. -
Vgl. Ierrold, 1!i6 swr^ ok tde I^eZion ok llonour (Lond. 1855); H. Schulze, Chronik sämtlicher bekannten Ritter- orden und Ehrenzeichen (3 Bde., Berl. 1855-78).
Ehrenmarschall, s. Ehrengerichte.
Ghrenminderung, s. Ehre. Ehrenmitglied, eine Person, der durch die Aufnahme in eine Korporation oder Gesellschaft ein Beweis von Hochachtung gegeben werden foll, ohne daß sie irgend eine Mitgliedspsticht zu er- füllen hat.
Urkunde der Ehrenmitgliedschaft ist das Ehrendiplom. - Bei einigen studentischen Ver- bindungen heißen
alle von der
Universität ab- gegangenen Mitglieder Ehrenrechte
, bei andern dagegen solche, die nicht aktiv
waren und später ehrenhalber unter die Zahl der «alten Herren» aufgenommen
wurden.
Bei den Korps sind die Ehrenrechte
solche
«alte Herren», welche sich besondere Verdienste um das Korps erworben haben;
Doppelachenium - Doppe

* 4
Doppel-.sie haben u. a. Sitz und Stimme im Konvent wie die Aktiven. Ehrenposten, Schildwachen zur Ehrenbezei- gung für bestimmte Persönlichkeiten, ^ie sind ent- weder Doppel- [* 4] oder Einzelposten;
erstere werden gewöhnlich den regierenden Herrschern und den Mitgliedern ihrer Familie, sowie fremden Fürsten, Feldmarfchallen und den Höchstkommandierenden der Truppen, letztere den Generalen überhaupt und sonstigen höhern Truppenbefehlshabern ge- stellt. (S.Ehrenwachen.) Ehrenprälaten, in der kath. Kirche höhere Kirchenbeamte ohne bischöst.
Regierungsgewalt mit dem
Titel Prälat. ^und VOronioa.. Ehrenpreis,
Pflanzengattung, s.
Bachbunge Ehrenrechte
, bürgerliche, eine geschlossene Reihe bestimmter
Rechte, von deren
Besitz die Aus-
übung gewisser Funktionen abhängig ist und deren
Verlust mit strafrichterlichen
Verurteilungen ver- bunden sein kann (s.
auch Ehrenstrafen).
Diese Rechte, verzeichnet in §. 34 des Deutschen Straf- gesetzbuchs, sind folgende: das Recht 1) die Lan- deskokarde zu tragen;
2) in das deutsche Heer oder in die kaiserl. Marine einzutreten;
3) öffentliche Amter (auch Rechtsanwaltschaft, Notariat, Ge- schworenen- und Schöffendienst), Würden, Titel, Orden, [* 5] Ehrenzeichen zu erlangen;
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder ge- wählt zu werden oder andere polit.
Rechte aus- zuüben;
5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein;
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, ge- richtlicher Beistand oder Mitglied eines Familien- rats zu sein.
Die Funktionen, welche vom Vollbesitz dieser Rechte abhängen, sind z. B. die Stellung als verantwortlicher Redacteur einer periodischen Druck- schrift Meßgefetz vom §.8);
ferner dür- fen nach ß. 106 der Gewerbeordnung sich nur
solche Gewerbtreibende
mit der Anleitung von
Arbeitern unter 18 Jahren befassen, welchen die Ehrenrechte
nicht aber- kannt sind;
unfähig zum
Amte eines
Geschworenen
und Schöffen sind schon die
Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Delikts eröffnet ist,
das die Aberkennung der Ehrenrechte
zur Folge haben kann (Gerichtsverfasfungsgesetz §.32);
auch können
Perso- nen, denen die Ehrenrechte
aberkannt
sind, als Schiedsrichter ^ abgelehnt werden (Civilprozeßordn. §. 858);
ihnen ! kann der Zutritt zu öffentlichen Gerichtsverhand- ! lungen versagt werden (Gerichtsverfasfungsgefetz S. 176);
sie können von den Innungen, von den Generalversammlungen der Krankenkassenmitglie- der, von den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften ausgeschlossen werden (Gesetz vom Art. 12, §. 83; Gesetz vom i §. 37; Gesetz vom tz. 66);
sie tonnen mcht , Mitglieder des Ausschusses, des Aufsichtsrats und des Schiedsgerichts einer Invaliditäts-und Alters- ! Versicherungsanstalt sein (Gesetz vom §§. 50, 51, 71);
Dienstbarkeit - Dienst

* 6
Dienste. und endlich muß nach preuß.
Recht demjenigen die Erteilung des Jagdscheins versagt werden,
welchem die Nationalkokarde aberkannt ist ' (Preuß.Iagdpolizeigesetz vom §.15''j. ! Der
Verlust der Ehrenrechte
(zu welchen
nach deutschem !
Strafrecht der
Adel nicht mehr, wie noch nach preuß. !
Recht, gehört) kann nur durch
strafrichterliches
Urteil herbeigeführt werden
(Strafgesetzb. §§. 31 -37). Von
Rechts wegen, also auch ohne
richter- lung
zu Zuchthausstrafe der
Verlust, und zwar der dauernde, zweier bestimmter Ehrenrechte
ein: die Fähigkeit a.
zum Dienste
[* 6] im deutschen
Heere und der kaiserl. Marine und d. zur
Bekleidung öffentlicher
Amter in dem
oben bezeichneten
Sinne, fodaß z. B. jemand, der jemals zu Zuchthaus verurteilt wurde, niemals
Geschworener sein kann. Im
übrigen bedarf es eines besondern richterlichen Ausspruchs über die Aberkennung der Ehrenrechte.
Dieser Ausspruch
muß erfolgen bei
Verurteilungen wegen Meineids (s.
Falscheid), schwerer
Kuppelei (s. d.) und «wegen gewohnheits-
und gewerbsmäßigen Wuchers (s. d.). In allen an- dern Fällen ist die Aberkennung fakultativ, und zwar unbedingt neben
der
Todes- und der Zuchthaus- strafe, bedingt neben der Gefängnisstrafe (wenn nämlich die Dauer 3
Monate erreicht und entweder
das Gesetz den
Verlust der Ehrenrechte
ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen
Annahme mildern- der
Umstände an
Stelle von Zuchthausstrafe aus- gesprochen wird). Nach dem Militärstrafgesetzbuch kann für Plünderung
u. s. w.
(§. 134) und den ein fachen militär. Diebstahl sowie die militär.
Unter- schlagung auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. Der
Verlust der Ehrenrechte
neben der
Todesstrafe
ist zugelassen, um den Unterschied zwischen den ent- ehrenden und den nicht entehrenden Fällen der todeswürdigen Verbrechen
hervortreten zu lassen, und sie hat rechtliche Bedeutung für den Fall der
Begnadigung. Der
Verlust der aberkannten Ehrenrechte
ist
entweder ein dauernder oder ein zeitweiliger; dauernd, soweit es sich um die aus öffentlichen
Wahlen
hervorgegangenen
Rechte und um öffent- liche
Amter, Würden,
Titel,
Orden und Ehrenzeichen handelt, deren zeitiger Inhaber der
Verurteilte ist; zeitweilig, soweit es sich um die Fähigkeit öffentliche
Amter (s. d.) zu erlangen und um die Ausübung
des
Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu
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