und Bleichkunst« (das. 1815-18, 4 Bde.
mit
Kupfern und
Mustern);
»Neues englisches Färbebuch« von E.
Bancroft (Nürnb. 1817-18, 2 Bde.);
»Grundriß der
Färberei« von J. B.
^[JeanBaptiste]
Vitalis (Stuttg. u.
Tübing. 1824). 1820 gründete er das »Polytechnische
Journal« nach neuem, umfassendem
Plan und redigierte dasselbe bis 1840. -Sein Sohn
EmilMaximilian, geb. zu
Augsburg,
[* 2] studierte seit 1822 in
Landshut,
[* 3]
Erfurt,
[* 4]
Berlin
[* 5] und
Göttingen
[* 6]
Chemie, trat 1826 in das
Geschäft seines
Vaters und beteiligte
sich seit 1831 an der Redaktion des »Polytechnischen
Journals«, welche er von 1840 bis 1874 allein und mit so großem Erfolg
führte, daß er als einer der hervorragendsten Förderer der
Industrie zu betrachten ist. Er starb
Klage
(Actio in rem), im weitern
Sinn im
Gegensatz zur
Klage aus einer
Obligation eine jede
Klage, bei welcher
der Beklagte nicht schon durch ein bestehendes Rechtsverhältnis gegeben ist, sondern sich durch die
Verletzung eines
Rechts bestimmt, die hier nicht bloß einer bestimmten
Person möglich ist.
Obligationen können nämlich nur
gegen eine durch das Rechtsverhältnis selbst schon gegebene
Person (den
Schuldner) geltend gemacht werden; die
Klagen aus
Obligationen
heißen daher persönliche, Actiones personales, Actiones in personam. So ist z. B. bei einem
Kauf nur zwischen dem betreffenden
Käufer und dem Verkäufer ein Rechtsverhältnis begründet, daher die
Klage aus dem
Kaufvertrag nur gegen eine bestimmte
Person, den
Käufer oder den Verkäufer, geht, je nachdem der Verkäufer oder
der
Käufer dieselbe anstrengt.
Bei allen andern
Rechten dagegen ist der Beklagte nicht schon durch das Rechtsverhältnis gegeben, er
bestimmt sich erst durch die
Verletzung; diese
Klagen heißen daher Actiones in rem. Dahin gehören z. B. die sogen.
Präjudizialklagen, solche, welche sich auf die Rechtsfähigkeit oder den
Familienstand einer
Person beziehen, z. B. die
Klage
auf
Anerkennung der ehelichen
Geburt. Auch manche persönliche
Klagen haben den
Charakter der dinglichen
erhalten, so daß sie nicht auf einen bestimmten Beklagten beschränkt sind, sondern daß die
Eigenschaft, Beklagter zu sein,
an einen dem
Wechsel unterworfenen
Grund
(Besitz,
Eigentum einer
Sache) geknüpft ist, so z. B. die
Actio quod metus causa, mit
welcher ich das mir von A. Abgezwungene nicht nur von A., sondern auch von jedem, der in
Besitz des abgezwungenen
Gegenstandes gelangt ist, ausklagen kann;
die
Actio ad exhibendum, mit welcher auf Vorzeigung und Herausgabe eines Gegenstandes,
besonders einer
Urkunde, geklagt wird;
die
Actio aquae pluviae arcendae, welche ich, wenn ich aus einer auf einem benachbarten
Grundstück gemachten Vorrichtung durch Regenwasser Nachteil für mein
Grundstück befürchte, gegen jeden
Besitzer des
Grundstücks oder der Vorrichtung anstellen kann;
die Noxalklage, welche bei einem durch ein
Tier erlittenen
Schaden
gegen jeden
Besitzer des
Tiers anzustellen ist etc. Man nennt daher diese
Klagen Actiones personales in rem scriptae. Im engern
und eigentlichen
Sinn aber versteht man unter dinglichen
Klagen die
Rechtsmittel, welche auf Geltendmachung
eines
Rechts an einer
Sache, also eines dinglichen
Rechts, gerichtet sind und gegen jeden angestellt werden können, der sich
einer
Störung des
Rechts schuldig macht;
dahin gehören: die Eigentumsklage (rei vindicatio oder actio publiciana) zum
Schutz
des bestrittenen
Eigentums oder
Besitzes selbst, die
Negatorienklage bei einzelnen
Eingriffen in das Eigentumsrecht,
z. B. Servitutenanmaßung, die Konfessorienklage zum
Schutz eines Servitutrechts, die
hypothekarische Klage, die
Actio in rem
pigneraticia,
Actio in rem de superficie,
Actio in rem emphyteuticaria.
Hervorzuheben ist noch der Unterschied zwischen der
Actio in rem specialis, welche aus einem
Recht an einem Gegenstand angestellt wird, im
Gegensatz zur dinglichen
Universalklage (actio in rem de universitate), d. h. der
Klage auf einen ganzen Vermögenskomplex, als welche heutzutage nur
die
Erbschaftsklage (hereditatis petitio) vorkommt.
Das Gemeinschaftliche aller dinglichen
Rechte ist die rechtliche (im
Gegensatz zum
Besitz, der thatsächlichen) Macht über
eine
Sache. Daraus folgt, daß sie ihre
Richtung nicht, wie dies bei den
Obligationen der
Fall ist, gegen eine bestimmte
Person
haben, und daß die aus ihnen entspringenden
Klagen dingliche, nicht persönliche sind. Jene Macht über
die
Sache aber, die das dingliche
Recht gewährt, läßt sich als eine totale und als eine partielle denken. Die erste ist
das
Eigentum (dominium).
Die zweite ist die auf eine gewisse Seite oder
Eigenschaft der
Sache beschränkte Macht; sie läßt neben sich ein fremdes
Eigentum zu, ist also ein
Recht an einer fremden
Sache,
Jus in re aliena, und stellt sich insofern als eine Beschränkung des
Eigentums dar.
Letzteres ist im
Gegensatz zu den übrigen dinglichen
Rechten (jura in re,
sc. aliena) die unbeschränkte und ausschließliche
Herrschaft über eine
Sache, die vollste Macht, die
Totalität aller dinglichen
Rechte;
daher müssen wir
uns jedes andre dingliche
Recht denken als gebildet aus
Elementen des
Eigentums, die, von diesem abgesondert, einem Nichteigentümer
gegeben und ebendadurch zu besondern
Rechten gestaltet sind;
z. B. das
Recht, ein
Grundstück zu nießbrauchen oder zu begehen,
stellt sich in der
Person des Eigentümers nicht als ein besonderes
Recht dar;
wird aber dies
Recht vom
Eigentümer einem Dritten eingeräumt, so wird es ein besonderes, Servitutrecht.
Dem
Eigentum am nächsten stehen durch ihren
Inhalt die Superficies und
Emphyteusis sowie das deutsche
Lehnrecht (die man deshalb früher sogar für
Arten des
Eigentums selbst
gehalten hat); ihnen schließt sich zunächst das
Pfandrecht an, am fernsten stehen dem
Eigentum die
Servituten.
Dies gibt sich auch in der
Klage zu erkennen, die bei jenen
Rechten wie bei dem
Eigentum eine
Vindikation der
Sache selbst,
Actio
in rem corporalem, bei den
Servituten aber eine
Actio in rem incorporalem, eine Vindicatio servitutis,
Petitio juris ist. Näheres über die einzelnen dinglichen
Rechtes. in den diese betreffenden
Artikeln.
Absteigequartier im Haus Dinglingers. LetzteresHaus zählte durch seine reiche und eigentümliche Einrichtung zu den Sehenswürdigkeiten
Dresdens. Dinglingers Bildnis ist oft gemalt und gestochen worden. Die Hauptwerke Dinglingers befinden sich im GrünenGewölbe
[* 11] zu Dresden (Hofhalt des Großmoguls in Dehli, Bad der
[* 12] Diana, Herkulesvase, die Freuden des Lebens, Obeliscus Augustalis,
Theeservice) und in der Eremitage zu St. Petersburg.
[* 13] In denselben entwickelt er eine rege Phantasie und schöpferische Kraft
[* 14] wie namentlich auch eine Technik, welche ihn hoch über das Niveau der damals bereits tief gesunkenen Goldschmiedekunst
[* 15] emporhebt,
wenngleich er mehr der Kuriositätenliebhaberei als der reinen Kunst diente. - Bei seinen Arbeiten halfen
ihm seine beiden Brüder, GeorgChristoph und GeorgFriedrich; der eine war Goldarbeiter, der andre (gest. 1720) ein vorzüglicher
Emailleur. Auch ein Sohn Johann Melchiors, JohannFriedrich Dinglinger, geb. 1700 zu Dresden, war Goldschmied und vollendete verschiedene
Arbeiten, welche sein Vater angefangen zurückgelassen hatte. Er starb 1767. Der letzte Sproß der Familie
Dinglinger, welcher sich der Kunst widmete, war Sophie Friederike, eine Tochter JohannFriedrichs; sie war eine Schülerin von Öser und
eine geschätzte Miniaturmalerin.