Duplīk
(neulat.), im
Prozeß eine Behauptung, welche die
Replik des Klägers entkräften soll.
Wie die
Einrede der
Klage und die
Replik der
Einrede, so wird die Duplik
der
Replik entgegengesetzt, oder mit andern
Worten, die Duplik
ist
eine
Einrede auf die
Replik. Im frühern Prozeßrecht bezeichnete man mit Duplik
überhaupt den vierten Schriftsatz im ersten
Verfahren,
und die Duplik
schrift bestand aus zwei Teilen; in dem ersten erfolgte die
Einlassung auf die klägerischen
Repliken, in dem zweiten die Vorbringung selbständiger Dupliken
, d. h. Anführung neuer
Umstände, wodurch die
Repliken entkräftet werden sollten. Gewöhnlich schloß damit, weil eigentliche Dupliken
nur selten
vorkommen, der erste Schriftenwechsel ab. Übrigens spricht man auch im
Strafprozeß von einer Duplik
, wenn
der Verteidiger auf die
Replik des
Staatsanwalts noch einmal zu einer Gegenausführung das
Wort ergreift.