Gebrauch
,
Anwendung oder Benutzung einer
Sache, worunter also sowohl der
Mißbrauch als der Verbrauch mit zu befassen
ist; dann (Brauch)
Gewohnheit oder herrschende, hergebrachte Art und
Weise, zu reden (Sprachgebrauch
) oder
zu handele
(Gewohnheit, Herkommen). In der Rechtssprache bezeichnet Gebrauch
einmal das Gebrauch
srecht (lat.
usus), d. h. das
Recht der Benutzung einer fremden
Sache, welches ein
dingliches Recht (Personalservitut) ist, sodann aber auch
s. v. w.
Gewohnheitsrecht (s. d.). Gebräuche (ritus, ceremoniae) sind gewisse Handlungsweisen,
welche in einer
Gesellschaft von
Menschen herrschend geworden sind und dadurch ein gewisses Ansehen erlangt
haben. Man redet in diesem
Sinn von
Staats-,
Hof- und Kirchengebräuchen, von denen die letztern, als mit der
Religion zusammenhängend,
gewissermaßen als heilig gelten. Vgl.
Zeremoniell.