Primogenitūr
(mittellat.), Erstgeburtsrecht, das
Vorzugsrecht des Erstgebornen bei der
Erbfolge.
Die Primogenit
urerbfolge (Primogenit
urordnung) wurde in
Deutschland
[* 3] zuerst durch
Kaiser
Karls IV.
Goldene Bulle 1356 für diejenigen
weltlichen Territorien, mit welchen die Kurwürde verbunden war, festgesetzt, später und zwar zuerst 1473 in Kurbrandenburg
auf die übrigen
Lande der
Kurfürsten, dann überhaupt auf die deutschen Fürstenhäuser ausgedehnt.
Sie bildet dermalen für die monarchischen
Staaten die
Regel, und zwar ist es eine Linealprimogenit
urfolge,
d. h. nicht nur der Erstgeborne, sondern auch dessen
Linie hat vor dem
Nachgebornen und seiner
Linie den Vorzug. Wo die Unteilbarkeit
der
Bauerngüter
Rechtens ist, kommt zuweilen, wie in
Waldeck
[* 4] und
Lippe,
[* 5] auch eine privatrechtliche Primogenitur
vor,
welche von dem
Majorat (s. d.) und
Seniorat (s. d.) wohl zu unterscheiden ist.
Vgl. H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern (Leipz. 1851).