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| Regierung | (Staatsregierung), die Leitung des Staats; dann die hierzu Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt / 393 |
Regierung
(Staatsregierung
), die Leitung des
Staats;
dann die hierzu
Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt
und der Beamtenkörper, dessen sich der
Souverän zur Leitung des
Staats bedient (Regierung
sbeamte), insbesondere das
Ministerium;
Regierung
sgewalt, s. v. w.
Staatsgewalt;
Regierung
srechte (materielle Hoheitsrechte), die dem Staatsoberhaupt zur Leitung
und
Verwaltung des
Staats eingeräumten Befugnisse, im
Gegensatz zu den
Majestäts- oder formellen Hoheitsrechte
des
Souveräns. Im engern
Sinn wird die Regierung
sgewalt (Regierung
shoheit) der richterliche
Gewalt, d. h. der Handhabung des
Rechts und der Wiederherstellung der
gestörten Rechtsordnung, gegenübergestellt, während früher auch zuweilen Justizkollegien
mit Regierung
bezeichnet wurden.
Heutzutage versteht man unter Regierung
die auf die
Pflege der Wohlfahrt des Staatsganzen und der einzelnen
Staatsangehörigen gerichtete Thätigkeit. Soweit es sich nun hierbei um die Leitung des
Staats im großen und ganzen handelt,
spricht man von politischer Regierung
(gouvernement politique), während die Regierungsthätigkeit im Innern und Einzelnen
Verwaltung (administration) genannt wird. Dem entsprechend pflegt man auch die Regierungsrechte in äußere und innere
einzuteilen, indem unter den erstern namentlich die sogen.
Repräsentativgewalt, d. h. die Vertretung
des
Staats nach außen, und das
Vertrags- und
Kriegsrecht verstanden werden, während man in Ansehung der letztern wiederum
eine Gebiets-,
Justiz-,
Polizei-,
Finanz-,
Militär-,
Ämter- und
Kirchenhoheit unterscheidet.
Hierzu kommt dann noch die gesetzgebende Gewalt, welche in konstitutionellen Staaten insofern beschränkt ist, als der Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht in Ansehung der Gesetzgebung zusteht. Der Regierung ist hier jedoch das Recht eingeräumt, ihre Vorlagen und ihre Ansicht durch Regierungsbevollmächtigte (Kommissare) in den Kammern vertreten zu lassen. Diejenige Partei, auf welche sich die Regierung stützt, und aus welcher in England das Staatsministerium hervorgeht, wird die Regierungspartei, im Gegensatz zur Oppositionspartei, genannt.
* 2 Preußen.
Teilt man, wie dies häufig noch geschieht, die Staatsgewalt in eine gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt ein, so wird unter Regierung bloß die letztere verstanden, während andre mit Regierung lediglich die oben besprochene innere Verwaltung bezeichnen und dann die Regierungssachen insbesondere den Justizsachen gegenüberstellen. In manchen Staaten versteht man unter Regierung eine besondere Verwaltungsbehörde, welche über einen bestimmten Bezirk gesetzt ist. So zerfallen in Preußen [* 2] die Provinzen in Regierungsbezirke mit Regierungspräsidenten an der Spitze, welchen das nötige Beamtenpersonal (Regierungsräte, Assessoren etc.) beigegeben ist. In Österreich versteht man unter Landesregierungen die Oberbehörden einzelner und zwar der kleinern Kronländer, während die politischen Landesbehörden der größern »Statthaltereien« genannt werden. Auch der bayrische Staat ist in Regierungsbezirke eingeteilt, mit Regierungspräsidenten, die an der Spitze der Bezirksregierungen stehen, während Württemberg [* 3] in Kreise [* 4] zerfällt, welche Kreisregierungen (Direktoren) unterstellt sind.
Ende Regierung
→Seite 13.661: Regierungsform =s. Staat.
Ergänzungen aus Duden, Volltext Suche, Kontext und Quellen.
Meyers Konversations-Lexikon, 1888; Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892; 13. Band: Phlegon - Rubinstein, Seite 661; .
http://www.peter-hug.ch/lexikon/regierung
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