(Tutel,
Kuratel, Pflegschaft), die unter öffentlicher
Autorität stehende privatrechtliche
Fürsorge für
schutzbedürftige
Personen (Bevormundete,
Mündel) durch einen nicht selbst gewählten
Beistand (Vormund,
Tutor,
Kurator,
Pfleger).
Der Inbegriff der Rechtssatzungen über das Vormundschaftswesen heißt Vormundschaftsrecht.
Letzteres
wird in der
Regel als Teil des
Familienrechts betrachtet, so auch in dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1633 ff.).
Unter den Verhältnissen, durch welche eine Vormundschaft veranlaßt wird, steht die
Jugend obenan, indem die Vormundschaft ergänzend eingreifen
soll, wenn und soweit der hausväterliche
Schutz nicht ausreicht oder ganz fehlt.
Das
römische Recht unterschied dabei zwischen der tutela und der cura. Die
Tutel bezog sich auf
Unmündige bis zum 14., resp. 12. Jahr,
während Minderjährige von dieser Altersgrenze ab bis zum Volljährigkeitstermin unter
Kuratel standen. Nach heutigem
Recht
sind der Altersvormundschaft alle Minderjährigen unterworfen, in
Deutschland
[* 2] also nach dem
Reichsgesetz
vom alle
Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sofern sie nicht unter väterlicher
Gewalt stehen. Im
Gegensatz
zur Altersvormundschaft werden die übrigen
Fälle der als
Zustandsvormundschaft bezeichnet.
Eine solche wird nach vorgängiger
Entmündigung (s. d.) infolge von
Geisteskrankheit, Verschwendung und
sogen. Bresthaftigkeit angeordnet, unter welch letzterer man den Zustand solcher
Personen (personal debiles) versteht, welche
wegen körperlicher
Gebrechen, z. B.
Blindheit,
Taubheit, oder wegen langwieriger
Krankheit ihre Angelegenheiten nicht selbst
besorgen können. Daneben kommen auch bloße Vermögenskuratelen oder Pflegschaften (curae bonorum) vor, so die
Kuratel über
das
Vermögen eines Verschollenen, über eine ruhende
Erbschaft und über das
Vermögen, welches für das
noch nicht geborne
Kind einer Schwangern reserviert wird (cura ventris).
Der Vormund wird in solchen
FällenPfleger
(Kurator) genannt. Die namentlich im deutschen
Recht begründete Geschlechtsvormundschaft,
welcher früher jede nicht unter väterlicher
Gewalt stehende unverheiratete und volljährige Frauensperson unterworfen
war, ist jetzt beseitigt. Die eheliche Vormundschaft des Ehemanns über die Ehefrau, welch letztere sich regelmäßig
nicht ohne des erster Zustimmung rechtsgültig verpflichten kann, ist dagegen praktisch geblieben. Auch der
Entwurf eines
deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1300 ff.) hält an dem
Grundsatz fest, daß die Zustimmung des Ehemanns zur Gültigkeit
von
Rechtsgeschäften der Ehefrau unter
Lebenden erforderlich ist. Nur wenn die Ehefrau mit
Wissen¶
mehr
und ohne Widerspruch oder mit Einwilligung des Ehemanns ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist die Zustimmung des Ehemanns
zu denjenigen Rechtsgeschäften nicht erforderlich, welche ebendieser Geschäftsbetrieb mit sich bringt; ein Grundsatz, der
nach dem deutschen Handelsgesetzbuch bereits für die Handelsfrau in Geltung ist. In vielen Staaten ist das Vormundschaftswesen
durch ausführliche Vormundschaftsordnungen normiert, so in Preußen
[* 4] durch die Vormundschaftsordnung vom Im
Anschluß an das gemeine Recht unterscheidet die letztere zwischen gesetzlichen, berufenen und gewählten Vormündern.
Gesetzliche Vormünder sind der Vater in Ansehung der aus seiner väterlichen Gewalt geschiedenen minderjährigen Kinder, der
mütterliche Großvater unehelicher Kinder und der Vorstand der unter Verwaltung des Staats oder einer Gemeindebehörde
stehenden Verpflegungsanstalten über die darin aufgenommenen Mündel bis zu deren Großjährigkeit. Berufen zur Vormundschaft sind der
Adoptivvater, die Mutter in Ansehung ihrer ehelichen Kinder, die Großeltern, die vom Vater oder von der Mutter im letzten Willen
oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder in einer eigenhändig ge- und unterschriebenen
Urkunde ernannten Vormünder. Im Mangel berufener Vormünder sind Wahlvormünder zu bestellen.
Diese sowie die berufenen Vormünder bedürfen einer richterlichen Bestallung, die für die gesetzlichen Vormünder nicht
erforderlich ist. In der Regel fungiert nämlich der ordentliche Richter (Vormundschaftsrichter), unter welchem der zu Bevormundende
steht, als Obervormundschaftsbehörde (s. Obervormundschaft). Durch diese Behörde wird das staatliche Oberaufsichtsrecht
über das gesamte Vormundschaftswesen ausgeübt; sie hat die Verpflichtung des Vormundes zu bewirken und dessen Bestallungsurkunde
(Tutorium) auszufertigen, sie entscheidet über die Entfernung (Remotion) eines untauglichen oder unredlichen Vormundes und
über die etwanige Unfähigkeit eines solchen oder über die Ablehnung eines designierten Vormundes.
Als Ablehnungsgründe (Exkusationsgründe) werden namentlich folgende anerkannt: die Übernahme einer Vormundschaft kann ablehnen, wer
das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat;
wer im Bezirk des Vormundschaftsgerichts nicht seinen Wohnsitz hat.
Nach dem Entwurf
eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch eine Frau, soweit sie überhaupt zur Übernahme einer Vormundschaft fähig, zur Ablehnung
berechtigt. Unfähig zur Übernahme einer Vormundschaft ist jeder, der selbst der Vormundschaft bedarf, also
namentlich Minderjährige, ferner Frauen, die eheliche Mutter und Großmutter und nach dem Entwurf eines deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs auch die berufene Vormünderin ausgenommen, desgleichen der Gemeinschuldner während der Dauer des
Konkurses.
Die Rechnungslegung seitens des Vormundes geschieht unter Kontrolle der Obervormundschaft. Außerdem hat die preußische Vormundschaftsordnung
noch das französische Institut des Familienrats (s. d.) adoptiert, der dem Vormundschaftsrichter zur Seite steht.
Ferner soll in jeder Gemeinde ein sogen. Waisenrat bestellt und den Vormündern für das Erziehungswesen
der Mündel beigeordnet werden. Familienrat und Waisenrat sind auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangen.
Für die Vermögensverwaltung endlich ist dem Vormund ein Gegenvormund beizugeben, soweit dies nicht vom Vater oder von der
Mutter ausdrücklich untersagt ist. Auch kann die Bestellung
eines Gegenvormundes unterbleiben, wenn das
Mündelvermögen nur ein geringfügiges ist.
Vgl. Kraut, Die Vormundschaft (Götting. 1835 bis 1859, 3 Bde.);
Rive, Geschichte der deutschen
Vormundschaft (Braunschw. 1862-74, 2 Bde.);
Dernburg, Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie (3. Aufl., Berl. 1886);
Christiani, Das Amt des Vormundes (3. Aufl.,
das. 1886);
Wachler, Die preußische Vormundschaftsordnung (2. Aufl., Bresl.
189).
(lat. tutela, cura), die durch Rechtsvorschrift angeordnete Fürsorge
und Vertretung für Personen, welchen die erforderliche Selbständigkeit ganz oder zum Teil fehlt. Die mit der Fürsorge und
Vertretung befaßte Person heißt Vormund. Die Vormundschaft galt im röm. Rechte noch als eine Privatangelegenheit mit sehr beschränkter
Oberaufsicht; nur ausnahmsweise trat eine obrigkeitliche Fürsorge ein. Im deutschen Rechte findet sich
hingegen ein Bevormundungsrecht nicht selten sogar mit dem Nießbrauche des Vermögens verbunden.
Allmählich entwickelte sich ein weitgehender Schutz seitens des Königs und seiner Beamten bis zur regelmäßigen Entwicklung
der Obervormundschaft (s. d.). Die Reichspolizeiordnungen von 1548,
Tit.
31,. und 1577,
Tit. 32,. stellen die Bevormundung unter die Pflichten der Obrigkeit.
Die Obrigkeit verpflichtet den Vormund und überwacht seine Handlungen. Auf diesem Boden steht noch das Österr. Bürgerl.
Gesetzb. §§. 187 fg. – Dem Preuß. Allg. Landrecht, welches die Lehre
[* 6] im öffentlichen Rechte abhandelt, Ⅱ, 18, ist der
Vormund ein Bevollmächtigter des Staates.
Die Vormundschaft ist ein öffentliches Amt, die leitende Behörde das Gericht, in dessen Hand
[* 7] der Schwerpunkt
[* 8] der Verwaltung liegt. So
vorteilhaft diese Regelung für die Sicherheit des Bevormundeten ist, so häufig und unter Umständen nachteilig ist der
schleppende Geschäftsgang. Die Stellung des Vormundes, welcher nur Organ einer Behörde ist, erscheint
als unnatürlich. Umgekehrt tritt bei der Regelung seitens des Code civil Art. 390 fg. die Familie zu sehr in den Vordergrund
; der Familienrat (s. d.) ist im wesentlichen Obervormundschaftsbehörde; nur
in wichtigen Fällen der Verwaltung ist eine Genehmigung seitens des Gerichts erforderlich. Eine Mittelstellung nehmen das
elsaß-lothring. Gesetz vom und die Preuß. Vormundschaftsordnung vom ein. Diesen
folgt im wesentlichen das Deutsche
[* 9] Bürgerl. Gesetzb. §§. 1773 fg.
Während nach manchen Rechten, im Anschluß an das Gemeine Recht, noch Berufung zur Vormundschaft durch Testament oder Gesetz und obrigkeitliche
Bestellung unterschieden werden, tritt nach den neuern Gesetzen, von gewissen Ausnahmen abgesehen,
der Vormund stets erst durch Bestellung in das Amt (vgl. Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§ 190, 204; bad. Gesetz vom 6 Febr.
1879, §. 18; DeutschesBürgerl. Gesetzb. §§. 1779 u. 1791). Nach dem Code civil treten dagegen die durch das Gesetz berufenen
Vormünder von selbst in ihr Amt. Die Ausnahmen der neuern Gesetze betreffen vorzugsweise die Eltern in
denjenigen Fällen, in welchen (wie nach der Preuß. Vormundschaftsordnung §§. 12, 95) diesen noch eine gesetzliche Vormundschaft gewährt
wird, und ferner gewisse Erziehungsanstalten, deren Vorstand gesetzlicher Vormund ist. Nicht selten sind auch die Mutter oder
(so DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1776) die Großeltern kraft des Gesetzes als Vormünder berufen.
Der Mündel genießt nach Gemeinem Rechte gegenüber dem Vormunde ein gesetzliches Pfandrecht; der Vormund soll auch in der
Regel Sicherheit bestellen. Das gesetzliche Pfandrecht ist in Deutschland fast überall beseitigt. Nach Code civil Art. 2135,
2137, 2141 fg. hat der Mündel gesetzliche Hypothek an dem unbeweglichen Vermögen des Vormundes. Die
entsprechenden Vorschriften des BadischenLandrechts sind durch Gesetz vom betreffend Vorzugsrechte und Unterpfandsrechte,
§§. 4 fg. ersetzt, Satz 2135 ist geändert, Sätze 2136‒45 sind aufgehoben. Die Deutsche Konkursordnung §. 54 giebt dem
Mündel in Ansehung des gesetzlich der Verwaltung des Vormundes
¶
forlaufend
unterwor-413
senen Vermögens ein zeitlich beschränkte Vorzug recht' das Preuß.
Einführungsgesetz voin 6. iNärz 1879, ß. 9, bat dieses
Vorzugsrecht ausgedehnt ans die Befriedigllng außerhalb des Konkursen in ge- wissen Fällen. In Ansehung der Sicherheitsleistung
seitens des Vormundes sind noch viele neuere Reckte dem Gemeinen Rechte gefolgt, mit mannigfachen Ab-
weickungen unter sick;
andere lassen eine solche nur ansnabnisweise eintreten, z. B. Preuß.
Vormund- schaftsordnnng §ß.
58, 59;
noch andere, wie der ('060 civil, haben diese Pflicht ganz beseitigt. Das Deutsche Bürgert. Gesetzbuch hat sich
für die Regel den letztern angeschlossen. Obervormundschaft und Vorschriften über Kapitalanlage stehen an der Stelle. Nur
aus besondern Gründen kann Sicherheits- leistung auserlegt werden (§. 1844).
Über das Ver- hältnis der Pflegschaft zur
s. Kuratel. ^[= (vom lat. cura, Sorge) und Kurator, im röm. Recht der Gegensatz von Tutel (tutela) und Tutor. ...] Das geltende Recht giebt gewissen nahen Ver- wandten ein Recht, zum Vormunde berufen zu wer- den und gewährt gewissen
Personen, insbesondere dem Vater oder der ehelichen Mutter (so Vürgerl. Gesetzb. §i. 1776 u. 1777) oder
andern Verwandten oder solchen, welche dem Mündel Vermögen zu- wenden, das Recht, einen Vormuud zu erueunen. Die Übernahme
der Vormundschaft ist überwiegeud eine Pflicht.
Das geltende Recht spricht dies zum Teil ausdrücklich aus (z. B. Preuß. Vormundsckaftsord-
nnng 55. 2 und Dentsches Vürgerl. Gesetzbncb: «jeder Deuts^e»,
5.1785), teils setzt es die Pflicht stillschwei- gend voraus (z. B. ^olle civil Art. 427;
Österr. Bür- gerl. Geschb. §§. 200, 193, 195), selbstverständlich nicht im Falle der Berufung dnrch einen andern als die
Obervormundschaft.
Grundlose Weigerung hat meist Haftung für Schaden zur Folge (DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1787).
Mitunter
sind Ordnungs- strafen zulässig (ebenda §. 1788: dreimal zu je WO M. in Zwischenräumen von mindestens
einer Woche). AlleRechte kennen Gründe, aus welcheu jemaud nicht bestellt werden kann (entmündigt) oder soll sminderjäbrig,
Konkurs), und andere Gründe, aus welchen die Übernahme abgelehnt werden kann (s. Ablebnnng), vgl.
ebenda K8- 1"^l, ^82, 1780. Die Form der Verpflichtung des Vormundes ist Ulmeist die Verpflichtung mittels
Handschlags an Eidesstatt, z. B. in der Preusi.
Vormundsckaftsord- nung i. 24, inl Deutschen Bürgert. (Gesetzb. i. 17.^9.
iiblick ist die Ausstellung einer Bestalluug, auch nach Sächs.Bürgerl.Gesetzb.'8.1lwl;Österr.^.W0; Deut- schem §. 1791,
d. i. einer Urkunde, welche die Ver- pflichtung als Vormund für die namhaft
gemachten Mündel seitens der Obervormuudsckaft bezeugt. In welcker Weise die Vormundschaft im einzelnen zu führen ist, darüber entbält
das geltende Recht zahlreiche, zum Teil sehr voueinander abweichende Vorfckrif- ren, insbesondere auch wegen der Erziehuug,
der religiösen Erziehung u.s.w. (vgl. Deutsches Bürgert. Gesetzb. ߧ. 179." fg.).
über 'Anlegung
der Mün delgelder s. Vlündelgut.
Versckieden sind auch die Vorschriften über die Veräusieruugsbefuguis des Vormundes.
Näber wird zumeist bestimmt, zu wel- chen Rechtsgeschäften ein Vormund alleiu befugt sei, zu welcben er der Genehmigung
des Gegenvor- mundes (s. d.j, zu welchen er der Genehmigung der Obervormundscbaft bedarf. Weiter
wird die Pflicht des Vormundes, Rechnungzu legen, geregelt und zwar meist dahin, daß solche in gewissen
Zeit- abschnitten während, insbesondere aber nach Be- endigung der Vormundschaft zu legen sei. (Vgl. TeutschesBür- gcrl. Gei'etzb. 55.1840 fg.)
Näbere
Vorschriften sind . ! gegeben über die Haftung des Vormundes für seine Verwaltung und über
die Haftuug der Obervornnmd- schaft. (Vgl. ebenda §8- 1833 u. 1844.) Die Vormundschaft wird
unentgeltlich geführt;
nnr unter ganz besondern Um- ständen soll ein Honorar zugebilligt werden. So bc stimmen Gemeines
Recht, Preuß.
civil besteht auch die Ausnahme nicht, wäh- rend einzelne Rechte, z. B. das Bayrische
Landr. 1,7, §. 15, das württemb.
Recht sowie das Hamburg.
[* 11] Reckt, regelmäßig Anspruch auf Honorar gewähren. Beendigt wird
die Vormundschaft durch Tod oder Geschäfts- unfähigkeit des Vormundes, sowie dnrch Tod oder Volljährigkeit des Mündels.
Meist
legen die gel- tenden Reckte den (5rben. des Vormundes eine An- zeigepflicht in Ansehuug des Todes des Vormundes iDeutsckes
Bürgcrl. Gesetzb. §. 1894), zum Teil so- gar noch weitere Verpflichtungen auf, welche ver- schieden bestimmt sind.
Vgl.
z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1972; (^i" civil Art. 419, u. a. Außer- dem kennt das geltende Recht
eine Enthebung des Vormundes von dem Amte, zum Teil, im An- schlüsse an das Gemeine Recht, mit Unterscheidung einer Absetzuug
und einer (mildern) Ersetzung (vgl. z. B. Preuß. Vormundschaftsordnung ß. 63), zum Teil ohne eine folche Unterscheidung als
Entlassung von Amts wegen und auf Antrag, z. B. Sächs.
Die Art der Entlassung ist verschieden bestimmt, meist entscheidet endgültig das Gericht
obne Verfahren im ordentlichen Rechtsstreit solches Verfabren noch znläfsig.
Nach (oäc; civil Art. 446-449 entscheidet
der Familienrat (s.d.); jed ock bedarf sein Beschluß, wenn der Vormund wider- sprickt, gerichtlicher
Bestätigung.
Gesetzbuch kann ein Familienrat aufWunsck eingesetzt werden.
Da er nicht bloß aus Familien
Vertretern, sondern auch aus dem Amtsrichter be- steht, der Obervormundschaftsrichter wäre, also der Amtsrichter hier weniger
selbständig ist, tritt der Familienrat im Bürgerl.
Gesetzbuch vollkommen an die stelle des Vormundschaftsgerichts;
die Ent- lassnng durch ibn bedarf also keiner Bestätigung H. 1860, 1872).
Auch die Entlassungsgründe sind nicht gleichmäßig bestimmt, vgl. z. B.
Coä? civil Art. 442 fg.;
DeutschesBürgerl. Gesetzb. M. 1886/88. Nach einigen Rechten kann der Vormund bei Ein- tritt eines
Ablebnuugsgrundes Entlassung fordern lBürgerl.
Gesetzb. tz. 18^9). Das geltende Recht kennt ferner eine
Vormundschaft über Volljährige, und zwar nickt nur über Entmün- digte, sondern auch über Gebrechliche.
Das Gemeine Recht kennt in
beiden Fällen, das Deutsche Bür- gert. Gesetzbuch itz. 19 gegenüber §. 1896" im letz- tern nur Psle g sch a ft.
Nber gewisse
Personell kann auck v 0 rläufi g e Vormundschaft stattfinden. (S. Zustandsvor- mund.) Überwiegend ist dem geltenden
Rechte ferner eine fog. befreite Vormundschaft bekannt. Es werden dar- uuter Vormundschaft verstanden,
bei welchen Vormuud oder Vormüuder auf Anordnung des Vaters oder der Mutter (DeutschesBürgerl. Gesetzb. 5K 1852 fg.) oder desjenigen,
welcher dem Mündel Vermögen zu- wendet, freier gestellt sind, als sonst die Vormünder steben.
Abgesehen
von Deutschem Vürgerl.
Gesetz- buch und ('snll; civil, kennen diese Rechtsbildung ins- besondere Prcuft. Vormuudschaftsorduung
§H. 26, 35,47,57-60; Sacks. Bürgerl. Geietzb. 0.1907,
¶
mehr
unterwor-1926; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 238, u. a. Das Deutsche Gesetzbuch war bemüht, den Gefahren vorzubeugen,
welche die befreite Vormundschaft erfahrungsmäßig häufig für die Mündel herbeiführt. Wegen der Geschlechtsvormundschaft s. d. Der
Gemeindewaisenrat ist Hilfsorgan der Obervormundschaft. Er hat insbesondere dem Vormundschaftsgericht die Personen vorzuschlagen,
die sich im einzelnen Fall zum Vormund, Gegenvormund, Mitglied des Familienrats eignen (s.
Waisenrat).