Schanksteuer
(Schankgebühr, Lizenzsteuer), Abgabe, welche die Inhaber von Schankwirtschaften zu entrichten haben. Die S. kommt nicht nur als Finanzquelle für Staat und Gemeinde, sondern auch als Mittel zur Bekämpfung der Trunksucht in Betracht, weil sie zu einer Verminderung der Schankwirtschaften beitragen soll. Nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 33) können die Landesregierungen die Erlaubnis zum Branntweinschank und zum Kleinhandel mit Branntwein von der Bejahung der Bedürfnisfrage abhängig machen.
Dasselbe kann auch bezüglich sonstiger Schankwirtschaften in Orten mit weniger als 15,000 Einw. sowie in Ortschaften mit einer größern Einwohnerzahl dann geschehen, wenn dies durch Ortsstatut festgesetzt wird. Das Schankgewerbe wird dadurch zu einem Konzessionsgewerbe, und der Umstand, daß zu diesem Gewerbebetrieb eine besondere Erlaubnis (Lizenz) nötig ist, wird von den Freunden der S. zur Begründung einer besondern Abgabe seitens des also Bevorzugten angeführt. In Preußen [* 2] ist die Einführung einer S. wiederholt, jedoch vergeblich, beantragt worden. Dagegen besteht die S. in verschiedenen außerdeutschen Staaten, wie z. B. in Holland.