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oder ergreifen einen selbständigen Beruf. Das Gesinde, dessen Hauptperson der «Meisterknecht» ist, wird je nach der Gegend zu verschiedenen Jahreszeiten gedungen. Der Gedungene erhält meist ein Haftgeld («Dinggeld», «Dingpfennig», «Drufgeld»).
Zum Schutze des Hauses gegen Wetter oder dämonische Einflüsse werden in katholischen Gegenden hie und da die Buchstaben C. M. B. (Caspar, Melchior, Balthasar) angemalt, sowie geschriebene oder gedruckte Haussegen angebracht, oder geweihte Gegenstände von Festtagen her (Palmen, Johannissträusse, Osterkohlen und ähnl.) verwendet. Früher befestigte man unter der Dachfirst einen Ochsenschädel. In Staufen (Kant. Aargau) steckte man gegen Behexung eine alte Sichel und Sense in die Stallwand, und im Kanton Appenzell nagelte man Kröten mit einem Dachnagel an die Hauswände. Von Pflanzen ist besonders Hauswurz unglückabwendend. Im Wallis befestigt man über der Haustüre einen geweihten Strauss von Ziegenbart (Aruncus silvester), den man hier «Johanniskraut» nennt, weil er vom Priester am Johannistag (Monat Juni) geweiht zu werden pflegt.
Leben ausser dem Hause, in Gesellschaft, Dorfleben. Während man sich im Sommer vorwiegend den Feldarbeiten zu widmen hat und höchstens an schönen Abenden sich gemeinsam im Freien vergnügt, spielen dagegen die Zusammenkünfte an Winterabenden im Dorfleben eine grosse Rolle (Lichtstubeten, z'Licht, z'Dorf, Spinnet, Hengert, Kilt, Kiltabend etc.). Ursprünglich kam man zum Spinnen zusammen; durch Erscheinen der jungen Bursche entwickelte sich aber allmählig ein reges geselliges Leben mit Spiel, Tanz, Erzählungen und Scherzen aller Art. Nicht selten stellen sich die männlichen Besucher erst später in corpore ein, nachdem sie sich zuvor an einem bestimmten Orte versammelt haben. Verstohlen nähern sie sich dem Versammlungsorte der Mädchen und necken dieselben durch allerhand Stichelreden mit verstellter Stimme (z. B. das «Einreden» im Goms, das «Geitschen» im Kanton Luzern), bis sie schliesslich eingelassen werden.
Anders gestaltet sich der noch jetzt über die ganze Schweiz verbreitete Kiltgang der Liebenden («zu Kilt gehen», «Gadensteigen», «auf die Karess gehen», «Hengertgehen»). Derselbe ist an keine Jahreszeit gebunden. Nachts begibt sich der Bursche («Kilter») vor die Schlafkammer des Mädchens, besteigt den Holzstoss, klopft an und bittet die Geliebte - oft in einer scherzhaften Ansprache - ihm aufzumachen. Ist der Bursche genehm, so öffnet das Mädchen und bietet ihm ein Glas Wein oder Schnaps an. Intimere werden auch eingelassen.
Oft aber wird die Zusammenkunft durch die herumschwärmenden «Nachtbuben» gestört und der Kilter - besonders wenn er aus einem andern Dorfe stammt - empfindlich gezüchtigt. Aber auch die Mädchen sind der Volksjustiz der Jungbursche ausgesetzt; als Schandenbezeugung gilt ein in der Nähe des Hauses angebrachter Strohmann; dagegen wird ein vor das Fenster gestelltes, mit Bändern geschmücktes Tännchen als Ehrung angesehen. Ein besonders interessanter Brauch im offenen Verkehr der Geschlechter ist der «Maitlisonntag» in einigen Dörfern des Kantons Aargau. Die Sitte besteht darin, dass die Mädchen diejenigen Bursche, von denen sie am Neujahr, Berchtoldstag und ersten Sonntag des Jahres gastiert worden sind, nun ihrerseits auf den zweiten Sonntag zum Tanz einladen. Die Rollen sind dann völlig vertauscht: die Mädchen holen die Bursche ab, bewirten sie und stimmen die Lieder an. Um 12 Uhr müssen sich die Bursche nach Hause begeben, während sich die Mädchen noch bis in die Morgenstunde hinein zusammen vergnügen. In gewissen Gegenden (z. B. im Kanton Graubünden) werden die Mädchen den Burschen noch durch das Los zugeteilt. Der Zugeteilte ist dann ihr Kavalier und Beschützer das Jahr hindurch.
Auch das Eheleben wird nicht selten an das Licht der Oeffentlichkeit gezogen. So werden einem unterdrückten Ehemann zur Schande Tannbüschel vor dem Hause aufgehängt (Estavayer); bei der Wiedervereinigung entzweiter Eheleute werden mancherorts Katzenmusiken dargebracht, und ebenso bei der Hochzeit einer Witwe. Eine besondere Strafe aber wird den Ehelosen zu teil: abgesehen davon, dass alte Jungfern und Junggesellen nach dem Volksglauben im Jenseits mannigfache Strafen zu erdulden haben, wird über sie von der Jungmannschaft in humoristischer Weise. Gericht gesprochen, wobei sie in das «Giritzenmoos» verbannt werden (Kantone Aargau und Luzern).
Solche Akte der Volksjustiz werden meist ausgeübt von den Knabenschaften eines Ortes, d. h. einer mehr oder weniger organisierten Gesellschaft lediger Bursche vom 16. oder 18. Altersjahr an. Man nennt sie «Ledige», «Jeunesse», «Garçons», «Gioventù», «Knabengesellschaft», «Ledige Gesellschaft», «Göttigesellschaft», «Société des Garçons», «Abbaye de la Jeunesse», «Compagnia dils Mats». Sie haben bestimmte Vorgesetzte, und jedes Mitglied muss sich durch eine Geld- oder Weinspende ein- bezw: auskaufen.
Sie üben eine Art niederer (inoffizieller) Gerichtsbarkeit aus, besonders über kleinere Sittlichkeitsvergehen. Daneben sind die Knabenschaften die Hauptveranstalter von Festlichkeiten und leiten den Tanz, sowie überhaupt den Verkehr der männlichen und weiblichen Dorfjugend. Besonders ausgebildet sind sie in den Kantonen Graubünden und Waadt, früher auch in andern Gegenden (z. B. Neuenburg). Mit ihnen dürfen nicht verwechselt werden die sogenannten Nachtbuben. Freilich setzen sich auch diese meist nur aus den ledigen Burschen eines Ortes vom 16. oder 18. Jahre an zusammen. Doch fehlt ihnen, heutzutage wenigstens, eine striktere Organisation, und ihre Tätigkeit besteht gewöhnlich, wie schon der Name sagt, in dem nächtlichen Umschwärmen, dem Belästigen der Kiltgänger und dem Verüben von allerhand Schelmenstreichen.
Hier mögen auch die grossen Kämpfe Erwähnung finden, die sich meist aus Anlass von Spottreden (Ortsneckereien, Gemeindespitznamen) zwischen ganzen Gemeinden oder Quartieren entspinnen.
Friedlicheren Charakter haben dagegen einige gemeinsame Unternehmungen der ländlichen Bevölkerung, die wir im Folgenden kurz darzustellen suchen. Schlittenfahrten ganzer Ortschaften kommen namentlich in Graubünden vor. Ebenda sind die Maiensässpartien, d. h. das Besuchen der Maiensässe durch grössere oder kleinere Gesellschaften im Frühjahr unter allerhand Vergnügungen gebräuchlich. In der Ostschweiz wird, wenn der junge Wein in das richtige Gährstadium gefallen ist, der Sausersonntag gefeiert. In Sargans und Umgebung findet Anfangs November das «Bettlauben» statt, wobei man karawanenweise mit Bettsäcken auszieht, um diese für den kommenden Winter mit Laub zu füllen.
Aehnlich der «Laubertag» in Niederweningen (Kt. Zürich). Die Bewohner von Abtwil (Freiamt) unternahmen noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts das Tannzapfenbrennen, zu welchem Zwecke die einzelnen Familien sich mit Destilliergefässen auf mehrere Tage in den Wald begaben, um aus den Tannzapfen Terpentin zu gewinnen. Aehnliche Bräuche sind das Haselnusssuchen um das Hörnli (Zürcher Oberland) vom Bettag an (früher auch am Chaumont über Neuenburg üblich), das Beerenlesen im Taminathal, das Ziehen (Holztransport) der Sarner Jungmannschaft, die Schneckenauflesete im Leberberg (Kanton Solothurn), das Fischschiessen in Weesen, die Tücheljagd (Wildente) in Greifensee u. a. m.
Rechts- u. Verfassungsbräuche. Eine besonders interessante und schöne Rechtsgepflogenheit ist das «Frieden» im Kanton Glarus (früher viel verbreiteter). Bei Streit und Schlägerei ist jeder Unbescholtene bei seinem Bürgereide verpflichtet, die Schlagenden auseinander zu bringen. Ist der Friedende zu schwach, um die Schlagenden zu trennen, so ruft er den Landfrieden aus. Alsdann sind sie verpflichtet, voneinander zu lassen. Leisten sie der Aufforderung keine Folge, so hat der Friedende sie zu verklagen als solche, die «über den Fried hinaus» geschlagen, worauf sie in die «grosse Landesbusse» verfallen (nach Heer: Der Kant. Glarus. St. Gallen 1846. S. 309). Im Glarner Hinterland bestand noch um die Mitte des 19. Jahrhunderts das «Loben» (d. h. Geloben): Im Mai oder Juni versammeln sich sämtliche Bürger der «Tagwen», d. h. der ökonomischen oder politischen Gemeinde. Jeder tritt einzeln vor die Vorsteher und ist bei seinem Bürgereide verpflichtet, anzugeben, ob und was er während des Jahres gegen die Gesetze gefrevelt. Jeder muss seine Angaben durch Handschlag ¶
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bekräftigen (Heer a. a. O., S. 310). In Graubünden werden zwei in Zwietracht Liegende dadurch versöhnt, dass man Einen davon veranlasst, dem Andern zuzutrinken. Erwiedert dieser den Trunk durch Anstossen oder dadurch, dass er aus dem gebotenen Glase trinkt, so ist der Frieden geschlossen. Einen volkstümlichen Gerichtskörper haben wir schon in den Knabenschaften kennen gelernt. Ein solcher ist auch das «Gassengericht» in Uri, ein im Dringlichkeitsfall rasch aus Passanten zusammenberufenes Gericht.
Eine Art Verfassungs- bezw. Verwaltungsbrauch ist die Verwendung der «Tesslen» im Wallis, Tessin (Bosco) und Graubünden (im Bündner Oberland: «Stialas» [stiala = Kerbholz] genannt). Es sind dies kleinere oder grössere Holzstücke, auf denen die verschiedensten Verpflichtungen der Gemeindebürger, Alpbeteiligten etc., oder Erträgnisse von allerhand Produkten eingekerbt werden. Statt des Namens figuriert darauf das Hauszeichen der betr. Person.
Wenden wir uns nun b) den Gelegenheits- und Festbräuchen zu.
Wir nehmen α) die Marksteine im Leben des Menschen voraus.
Geburt. Nach dem echt schweizerischen Kinderglauben werden die Neugeborenen nicht vom Storch gebracht, sondern aus einem bestimmten Stein, aus hohlen Baumstrünken, von einem Gletscher oder aus einem Tobel geholt. Gleich nach der Geburt wurde das Kind unter die Bank auf den Boden gelegt, «damit es nicht den bösen Geistern verfalle» (Kanton Appenzell; nach J. Merz). Oft wird am Tage seiner Geburt ein Baum gepflanzt, dessen Gedeihen mit dem des Kindes aufs engste verknüpft ist. Auch gleichzeitig geborene Tiere gewinnen für das Kind Bedeutung. Als Geburtsanzeigerin ging in Schaffhausen, Zürich und Winterthur ein geputztes Dienstmädchen mit dem «Freudmaien» um, der für einen Knaben mit einem roten, für ein Mädchen mit einem weissen Band umwunden war. Drei bis vier Tage nach der Geburt lädt im Unter Engadin der Vater die Bekannten zu einer Zecherei (bavarella) ein.
Die Taufe wird in katholischen Gegenden möglichst bald nach der Geburt vollzogen, damit das Kind keinen dämonischen Einflüssen ausgesetzt sei oder nicht ungetauft sterbe. Die Zahl der Paten ist verschieden; bemerkenswert ist nur, dass an Stelle der eigentlichen Paten Stellvertreter («Vizi-, Trämpel-, Schlotter-Götti bezw. -Gotte» usw.) eingesetzt werden können. In Amriswil setzte man bei einem Knaben dreimal, bei einem Mädchen zweimal das Taufgeläute aus. Im Kanton Zürich werden zuerst die Knaben getauft, dann von den Mädchen diejenigen, deren Paten noch ledig sind. In Oberglatt herrscht der Glaube, dass die Knaben, wenn nicht zuerst getauft, keine Bärte bekommen. Verbreitet und alt ist das Eingebinde, meist ein Geldstück, das entweder in das Taufkleid gesteckt oder in den Taufschein gewickelt wird.
Am Geburts- oder Namenstag wird der Gefeierte mancherorts gewürgt, ein Symbol der um den Hals gehängten Gaben («Helsete»).
Von interessanten Hochzeitsbräuchen heben wir Folgendes hervor: Beim Abholen der Braut versteckt sich dieselbe (Puschlav, st. gallische Landschaft) oder sie entflieht (Graubünden) oder es wird zuerst eine falsche Braut, etwa ein halbwüchsiges Mädchen oder ein altes Mütterchen, vorgeschoben (Birseck, bündnerisches Münsterthal, Sobrio), oder der Vater der Braut erhebt anfangs Schwierigkeiten und Einwände (oberer Thurgau). Das Einbringen des Brautfuders ist noch heute auf dem Lande weit verbreitet. In Mönchaltorf steht der Bräutigam hinten auf dem Wagen und wirft Geld aus. Wenn die Gäste versammelt sind, wird ein Imbiss (meist «Morgensuppe») genommen.
Eine Hauptperson ist die «Gelbe Frau» oder die «Gäli» (Kantone Luzern und Zürich; ehemals auch Aargau und Basel), d. h. die Begleiterin und Zeremonienmeisterin. Im Kanton Luzern trägt sie in einem Körbchen, hinter der Braut schreitend, Nastücher und Sträusschen für die Gäste. Nach der Trauung schneidet sie dem Bräutigam das aufgeklebte Kränzlein vom Kopf und gibt ihm eine Ohrfeige. Ist der Zug heimgekehrt, so verbrennt sie das Kränzlein und wahrsagt aus dem raschen oder langsamen Verbrennen Glück oder Unglück. Sie verschliesst die Brautkammer abends und öffnet sie morgens. Anderwärts versieht teilweise der Brautführer oder die Brautjungfer diese Funktionen, in Basel der «Hofmeister». Zu der alten Hochzeitstracht gehört das «Schäppeli» (eine bunt aufgeputzte Brautkrone),
das zugleich untrügliches Abzeichen der Jungfrauschaft war. Die Trauung fand im Birseck ehedem an der Kirchenpforte statt. Bei der Heimkehr wird noch häufig das «Spannen» vollzogen, d. h. das Aufhalten des Brautzuges durch ein über die Strasse gespanntes Seil (auch eine Kette u. Aehnl.),
welches Hemmnis gehoben wird, sobald der Bräutigam der «spannenden» Jungmannschaft einen Tribut in Geld erstattet hat. Im Bagnesthal (Wallis) wird die Braut bei der Heimkehr aus der Kirche unbemerkt entwendet und versteckt, worauf der Bräutigam sie suchen muss. In Fahy (Kanton Bern) ist das Haus bei der Rückkehr verschlossen und wird erst nach dringender Forderung von einem alten Mütterchen geöffnet. Im Münsterthal (Graubünden) verweigert ebenfalls zuerst der Vater des Bräutigams den Eintritt. Ein uraltes Fruchtbarkeitssymbol war das früher in der Waadt geübte Ueberschütten der Braut mit Korn. - Hernach folgt das Essen und der Tanz. Während des Essens suchte man der Braut einen Schuh zu entwenden (Birseck, Flurlingen, St. Gallen, oberer Thurgau), der von dem Bräutigam zurückgekauft werden musste. Der Erlös wurde vertrunken. Auch die Braut selbst suchte man zu entführen (Kanton Luzern, Unter Engadin); gelang es, so musste die «Gelbe Frau» sie suchen und zurückkaufen.
Nach dem Essen wird an vielen Orten getanzt; in Seon (Aargau) wird der Tanz von dem Brautpaar eröffnet und von den Grosseltern geschlossen, im Freiamt (Aargau) tanzt der Brautführer die drei ersten Tänze mit der Braut. Vor der Brautnacht («goldige Nacht») wird im Wiggerthal (Kanton Luzern) das junge Paar durch ein erbauliches Lied «niedergesungen», im Bündner Oberland bringt ihm die Jungmannschaft eine Katzenmusik dar, was aber als Ehrung aufgefasst wird. Am andern Tag erhielt die Braut vom Bräutigam (früher noch allgemein) die Morgengabe. Von sonstigen Schenksitten sei nur erwähnt, dass sich in Zürich die Gäste gegenseitig mit «Uerten» beschenken oder von nicht eingeladenen Bekannten beschenkt werden. Am Sonntag nach der Hochzeit erscheint das Paar, von den Hochzeitsgästen begleitet, in der Kirche (Flurlingen). Im Kanton St. Gallen werden acht Tage nach der Hochzeit die «Ledigen» bewirtet.
Tod und Begräbnis. Ist Jemand gestorben, so wird er im Prättigau und in Appenzell I. R. auf ein Brett gelegt. Angehörige oder sonstige Bekannte halten dem Verstorbenen die Totenwache (Graubünden, Glarus, St. Gallen, Freiburg) und werden dafür bewirtet. Sobald man über einen Todesfall unterrichtet ist, wird geläutet, und zwar mancherorts mit einer grossen Glocke für einen Mann, mit einer mittleren für eine Frau, mit einer kleinen für ein Kind. Das Ansagen und Einladen zur Begräbnis wird hie und da von einem Leichenbitter oder einer Leichenbitterin (im Kant. Waadt früher «Pleureuse») besorgt.
Die Beerdigung selbst heisst «Liich(t), Grebd, Grebnus» etc. Das Erscheinen und Beileidbezeugen der Teilnehmer geschieht unter den verschiedensten Formen, auf die hier nicht eingetreten werden kann. Leichenmähler werden teils vor, teils nach der Beerdigung abgehalten. Noch häufig wird der Sarg nach der Begräbnisstätte getragen. War die Verstorbene eine Jungfrau, so waren im Birseck auch die Trägerinnen weissgekleidete Jungfrauen. Im Eifisch- und Eringerthal (Wallis) sind es beim Tode eines Mädchens zwölf Gespielinnen in hellem Kleid mit Brautkronen, wie auch die Tote selbst eine Brautkrone trägt. Ueber die Umkleidung des Sarges wäre höchstens zu sagen, dass dieser im Unter Engadin bei verstorbenen Wöchnerinnen mit einem weissen Tuch verhüllt wurde. Im Kanton Thurgau soll früher der Sarg mit einer Art Krone geschmückt worden sein, ebenso in Stammheim beim Tode eines kleinen Kindes; an die Blumenkrone wurde ein vergoldetes Ei (Symbol der Auferstehung) geknüpft. Der Leichenzug gestaltet sich bezüglich der Assistenz und der Reihenfolge ganz verschieden: dem Sarge einer ledigen Verstorbenen gehen im Prättigau Jungfrauen in weissen Schürzen paarweise voran, in Lausanne und Neuenburg nahmen noch Mitte des 19. Jahrhunderts die «Pleureurs» und «Pleureuses» am Leichenzug teil. Geläutet wird fast noch überall auf dem Lande, und zwar auch hier wieder ¶