Titel
Zacharīä,
1) Justus Friedrich Wilhelm, Dichter, geb. zu Frankenhausen, studierte in Leipzig [* 3] und Göttingen [* 4] die Rechte, beschäftigte sich aber fast ausschließend mit schöner Litteratur. Er hielt sich anfangs zur Schule Gottscheds, welcher sein erstes größeres Werk: »Der Renommist« (erster Druck in Schwabes »Belustigungen«, 1744; neueste Ausg., Berl. 1844),
ein komisches Heldengedicht, bekannt machte, trennte sich aber bald von ihm und schloß sich der Richtung an, die in den »Bremer Beiträgen« ihre Vertretung hatte. Es folgten nun seine andern komischen Heldengedichte: »Phaethon«, »Das Schnupftuch«, »Lagosiade« (in »Scherzhaften epischen Poesien«, Braunschw. u. Hildesh. 1745),
»Murner in der
Hölle«
(Rost. 1757), teils in
Alexandrinern, teils in
Hexametern gedichtet. 1748 wurde Zachariä
Lehrer am Carolinum
zu
Braunschweig,
[* 5] 1761
Professor der schönen
Wissenschaften und
Kanonikus; starb Zachariäs
Übersetzung
von
Miltons »Verlornem
Paradies«
(Altona
[* 6] 1760) in
Hexametern ist matt. Nicht ohne
Verdienst dagegen sind seine
»Fabeln und
Erzählungen
in
Burkard Waldis'
Manier« (Braunschw. 1771). Gesammelt erschienen seine
»Poetischen
Schriften« in 9
Bänden (Braunschw. 1763-65),
wozu noch ein Band [* 7] »Hinterlassene Schriften« (das. 1781) kam.
2)
Karl
Salomo Zachariä
von Lingenthal, ausgezeichneter
Publizist, geb. zu
Meißen,
[* 8] studierte in
Leipzig
erst
Philologie und
Philosophie, dann die
Rechte, setzte 1792-94 als
Führer des
Grafen zur
Lippe
[* 9] in
Wittenberg
[* 10] seine
Studien fort,
trat 1795 daselbst als
Privatdozent auf, ward 1797 außerordentlicher, 1802 ordentlicher
Professor der
Rechte und
ging 1807 in gleicher
Eigenschaft nach
Heidelberg,
[* 11] wo er starb.
Sein Hauptwerk sind die
»Vierzig
Bücher vom
Staat«
(Stuttg., dann Heidelb. 1820-32, 5 Bde.;
Umarbeitung, das. 1839-43, 7 Bde.).
Außerdem erwähnen wir von ihm: »Handbuch des französischen
Zivilrechts«
(Heidelberg 1808, 2
Tle.; 7. Aufl. von H.
Dreyer,
1886, 4 Bde.). 1842 wurde er unter dem
Namen »von Lingenthal« in den Adelstand erhoben.
Vgl.
Ch.
Brocher, »K. S. Zachariä
, sa vie
et ses œuvres« (Par. 1870). -
Sein Sohn
Karl
Eduard Zachariä
v. L., geb. zu
Heidelberg, hat sich durch die Herausgabe des
¶
mehr
»Biographischen und juristischen Nachlasses« (Stuttg. 1843) seines Vaters und durch mehrere Schriften über das griechisch-römische Recht, wie »Jus graeco-romanum« (Leipz. 1856-84, 7 Tle.) und »Innere Geschichte des griechisch-römischen Rechts« (das. 1856-1864, 3 Abtlgn.; 2. Aufl., Berl. 1877), sowie durch eine Ausgabe der Novellen Justinians (Leipz. 1881, 2 Tle.; Anhang 1884) bekannt gemacht.
3) Heinrich Albert, berühmter Staatsrechtslehrer, geb. zu Herbsleben in Sachsen-Gotha, studierte seit 1825 zu Göttingen die Rechte, erwarb daselbst 1829 den juristischen Doktorgrad und trat noch in demselben Jahr als Privatdozent auf. 1835 wurde er außerordentlicher, 1842 ordentlicher Professor der Rechte. An der politischen Bewegung von 1848 beteiligte er sich als Mitglied des Vorparlaments und des Fünfzigerausschusses sowie als Vertrauensmann der hannöverschen Regierung beim Bundestag und als Mitglied der Nationalversammlung.
Nach Reaktivierung des Bundestags bekämpfte er in einer Flugschrift (1850) deren Rechtmäßigkeit. Ein Gegner der preußischen Annexionen von 1866, ward er von den Partikularisten im Wahlkreis Göttingen 1866 in den Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt, wo er an den Beratungen über die Bundesverfassung hervorragenden Anteil nahm. Seit 1867 vertrat er die Universität Göttingen im preußischen Herrenhaus. 1861 wurde er zum sachsen-meiningischen Staatsrat ernannt. Er starb auf einer Ferienreise in Kannstatt. [* 13]
Seine beiden bedeutendsten Werke sind: »Deutsches Staats- und Bundesrecht« (Götting. 1841-45, 3 Abtlgn.; 3. Aufl. 1865-67, 2 Bde.) und »Handbuch des deutschen Strafprozesses« (das. 1860-68, 2 Bde.). Außerdem sind von ihm hervorzuheben: »Die Lehre [* 14] vom Versuch der Verbrechen« (Götting. 1836-39, 2 Tle.);
»Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart« (das. 1855-62);
»Das Eigentumsrecht am deutschen Kammergut« (das. 1864);
»Zur Frage von der Reichskompetenz gegenüber dem Unfehlbarkeitsdogma« (Braunschw. 1871).