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Capistranus - Capitis

Bild 3.791: Capistranus - Capitis deminutio
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Capitis deminutio(lat.), im römischen Rechte diejenige Veränderung, welche eine Person in Ansehung ihrer bürgerlic / 421
Capitis deminutio _2(Capitis diminutĭo, lat.) heißt diejenige Verminderung der Rechtsfähigkeit, welche nach röm. / 129

Seite 3.791

Capitis deminutio

550 Wörter, 4'141 Zeichen

Rechtswissenschaft — Rechtsgeschichte — Bürgerthum

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888


Titel
Elemente zu Capitis deminutio:

1) Der Verlust der Freiheit (libertas)

Capitis

deminutio (lat.), im römischen Rechte diejenige Veränderung, welche eine Person in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechtsfähigkeit erleidet. Während nämlich nach moderner Rechtsanschauung jeder Mensch als Rechtssubjekt, mithin als Person, erscheint, war nach römischem Rechte die volle Rechtsfähigkeit des Menschen durch das Vorhandensein dreier Eigenschaften bedingt. Es waren dies die drei Hauptstufen (status) der Persönlichkeit: libertas, civitas, familia (Freiheit, römisches Bürgerrecht, Familienstand), d. h. die Stellung im altrömischen Agnationsverband. Die rechtliche Persönlichkeit, welche diese Status gewährten, wurde als das caput des römischen Bürgers und jede Minderung oder Veränderung derselben, das Heraustreten aus dem darauf beruhenden Rechtskreis, als bezeichnet. Dabei wurden, jener dreifachen Abstufung des Personenstandes entsprechend, auch drei Grade der unterschieden.

1) Der Verlust der Freiheit (libertas), welcher namentlich durch Kriegsgefangenschaft und durch die Verurteilung zum Tod (servitus poenae) herbeigeführt ward, zog den totalen Verlust der bürgerlichen Rechtsfähigkeit des dadurch Betroffenen nach sich. Derselbe erlitt dadurch eine maxima, wurde zum Sklaven (servus) erniedrigt und fortan nur noch als Sache betrachtet und behandelt. Hierauf beruhte im römischen Rechte der Gegensatz zwischen Freien (liberi) und Sklaven (servi).



Capitium - Capo

Bild 3.792: Capitium - Capo d'Istria
* 2 Seite 3.792.

2) Durch das Requisit der Zivität wurde der Unterschied zwischen römischen Bürgern und den sogen. Peregrinen begründet. Nur der römische Vollbürger (civis Romanus) hatte an den Rechtsinstituten des jus civile, des römisch-nationalen Rechts, wohin z. B. die ¶

mehr

väterliche Gewalt, das römische Dotalrecht, das altzivile Erbrecht u. dgl. gehörten, Anteil. Der Nichtbürger, der Fremde (peregrinus), ward lediglich vom Standpunkt des jus gentium aus, d. h. des Rechts, wie es allen Kulturvölkern gemeinsam ist, und nach den darin enthaltenen allgemeinen Prinzipien beurteilt und war der speziell römischen Rechte nicht teilhaftig. Die Minderung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit, welche durch den Verlust der Zivität und zwar namentlich durch Auswanderung und infolge gewisser Strafen, z. B. der Deportation, eintrat, wurde als media bezeichnet.

3) Die minima endlich ward durch das Heraustreten aus dem bisherigen Familienverband herbeigeführt. Die Stellung des freien Bürgers als Mitglied einer altrömischen familia war nämlich für die rechtliche Stellung desselben von großer Bedeutung, indem sich hierauf besonders das altzivile Intestaterbrecht und der ganze Unterschied zwischen Homines sui juris und Homines alieni juris, zwischen selbständigen Hausvätern einerseits und den Hauskindern in väterlicher Gewalt anderseits, gründeten. So wichtig diese Unterscheidung der drei Status und die damit zusammenhängende Theorie von der im römischen Recht gewesen ist, für das moderne Rechtsleben, in dem jeder Mensch als Person behandelt und auch der Fremde als Rechtssubjekt betrachtet wird, und in welchem der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien vollständig verschwunden, ist jene Unterscheidung nur noch von historischer Bedeutung.

Ende Capitis deminutio (1)
→ Seite 3.792: Capitium ⟹ (lat.), Kopfmütze, Verbandweise des Kopfes, die mit einem viereckigen oder zu einem Dreieck

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910



Capĭtis

Lehrbegriff - Lehrerin

Bild 61.37: Lehrbegriff - Lehrerinnen [unkorrigiert]
* 3 Lehre.

deminutĭo (Capitis diminutĭo, lat.) heißt diejenige Verminderung der Rechtsfähigkeit, welche nach röm. Recht durch den Verlust des Bürgerrechtes (Civität), der Familie oder der Freiheit hervorgebracht wurde. Sie hatte besondere Wirkungen, unabhängig von dem Inhalte der sie hervorrufenden Thatsachen. Für die jetzige Zeit hat diese Lehre [* 3] eine erhebliche Bedeutung nicht, wenigstens nicht in Deutschland. [* 4] Denn mit Aufhebung der Sklaverei und der Leibeigenschaft kann die Freiheit (in diesem Sinne) nicht mehr verloren werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist für das bürgerliche Recht nicht von erheblicher Bedeutung. Familie im Sinne des röm. Rechts (familia) kommt nicht vor, überdies sind die Wirkungen für die Familie schon seit Justinian fast beseitigt. Dieser Rechtsbildung verwandt, aber doch nicht entsprechend, ist die Ehrlosigkeit (s. d.). -

Vgl.   Krüger, Geschichte der Capitis deminutio, Bd. 1 (Bresl. 1887).

Ende Capitis deminutio (2)
→ Seite 53.918: Capitium ⟹ (lat.), Kopfmütze, ein Verband des Kopfes, der mit einem großen viereckigen, zu einem Dreieck
Ergänzungen aus Duden, Volltext Suche, Kontext und Quellen.
Quelle: Meyers Konversations-Lexikon, 1888; Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892; 3. Band, Seite 791 im Internet seit 2005; Text geprüft am 4.4.2007; publiziert von Peter Hug; Abruf am 13.5.2025 mit URL:

https://elexikon.ch//capitisdeminutio

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