Rückschein
,
s. Einschreiben.
Rückschein
83 Wörter, 613 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Rückschein,
s. Einschreiben.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Rückschein,
eine von dem Empfänger einer Einschreibsendung, einer Paketsendung ohne Wertangabe oder einer Postsendung
mit Wertangabe auszustellende Empfangsbescheinigung, die der Absender erhält, wenn er die Bemerkung «Rückschein»
(avis de
réception) und seinen Namen in der Aufschrift mit angiebt. Sendungen gegen Rückschein
müssen vom Absender frankiert sein; für die
Beschaffung des Rückschein
ist außer dem Porto eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. Die Weigerung des Empfängers,
den Rückschein
zu vollziehen, gilt als Annahmeverweigerung der Postsendung. (S. auch Postwertzeichen, S. 323a.)
(früher rekommandiert, franz. chargé, engl. registered), im Postverkehr Bezeichnung für Sendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Briefe mit Behändigungsschein, Postnachnahmesendungen, Pakete) ohne Wertangabe, für welche sich der Absender besondere Sorgfalt bei der Bestellung und für den Fall des Verlustes eine bestimmte Entschädigung sichern will. Auch wird bei Einschreibesendungen ein Einlieferungsschein erteilt, Die Einschreibegebühr beträgt außer dem Porto und ohne Rücksicht auf die Entfernung und auf das Gewicht der Sendung 20 Pf. Wünscht der Absender eine von dem Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung (Rückschein, Recepisse) zu erhalten, so muß dies Verlangen in der Aufschrift neben der Bezeichnung »Einschreiben« durch die Bemerkung »Rückschein« ausgedrückt sein. Die Gebühr hierfür beträgt weitere 20 Pf.; Im Fall des Verlustes einer eingeschriebenen Sendung wird ohne Rücksicht auf deren Wert nach § 10 des deutschen Reichspostgesetzes vom der Betrag von 42 Mk. im innern Verkehr, im Weltpostverein 40 Mk. vergütet.
Vgl. Deutsche [* 5] Postordnung vom § 15.